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   OLG München, 16.08.1999 - 11 W 2144/99   

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https://dejure.org/1999,11785
OLG München, 16.08.1999 - 11 W 2144/99 (https://dejure.org/1999,11785)
OLG München, Entscheidung vom 16.08.1999 - 11 W 2144/99 (https://dejure.org/1999,11785)
OLG München, Entscheidung vom 16. August 1999 - 11 W 2144/99 (https://dejure.org/1999,11785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1237
  • MDR 1999, 1347
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 19.02.1993 - 11 W 2767/92

    Erstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Teilidentität im

    Auszug aus OLG München, 16.08.1999 - 11 W 2144/99
    Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Hauptsacheprozesses nur insoweit zu berücksichtigen, als die Gegenstände des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind (vgl. Senat, Rpfl. 1989, 302; JurBüro 1993, 543 = MDR 1993, 1131 = Rpfl. 1993, 462).
  • OLG München, 31.05.1995 - 11 W 1350/95
    Auszug aus OLG München, 16.08.1999 - 11 W 2144/99
    So hat der Senat bereits entschieden, daß die gesamten Kosten des Beweisverfahrens in die Kostenfestsetzung des Hauptsacheprozesses einzubeziehen sind, wenn das selbständige Beweisverfahren nur deshalb einen höheren Streitwert aufweist als der Hauptsacheprozess, weil derselbe Anspruch unterschiedlich bewertet worden ist (vgl. Senat, JurBüro 1996, 36 = MDR 1995, 1173 = OLG-Report 1996, 60).
  • OLG München, 15.04.2016 - 11 W 641/16

    Kosten eines vorinsolvenzlichen selbständigen Beweisverfahrens als

    Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden von der dort getroffenen Kostengrundentscheidung mit umfasst, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH, Beschlüssse vom 18.12.2002 - VIII ZB 97/02 = NJW 2003, 1322; vom 24.06.2004 - VII ZB 34/03 = BauR 2004, 1487; vom 22.07.2004 - VII ZB 9/03 = NJW-RR 2004, 1651 = BauR 2004, 1809; vom 21.10.2004 - V ZB 28/04 = NJW 2005, 294; vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05 = NJW-RR 2006, 810; vom 12.09.2013 - VII ZB 4/13 = NJW 2013, 3452; vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14 = NJW 2014, 3518; Senat NJW-RR 2000, 1237 und OLGR 2005, 444).
  • OLG Braunschweig, 21.11.2003 - 2 W 155/03

    Kosten eines vorausgegangen Beweisverfahrens; Erfassung durch die Kostenregelung

    Streitig ist, ob in solchen Fällen gequotelt werden muss (anhängiger Teil / nicht anhängiger Teil; so: OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 36; OLG München NJW-RR 2000, 1237 = MDR 1999, 1347 und für die Gerichtsgebühren des Beweisverfahrens OLG Schleswig AnwBl.1995, 269) oder ob hypothetisch zu fragen ist, welche Kosten entstanden wären, wenn von vornherein das Beweisverfahren nur hinsichtlich des anhängig gewordenen Hauptsachestreitgegenstandes durchgeführt worden wäre (so: OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239 = MDR 2000, 669; OLG Schleswig AnwBl 1995, 269 für die Auslagen, insbesondere Sachverständigenkosten des Beweisverfahrens; ebenso: Zöller/ Herget 24. Aufl. § 91 ZPO Rn. 13 "selbständiges Beweisverfahren").
  • OLG München, 25.01.2005 - 11 W 3025/04

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Durchführung des Hauptverfahrens

    »Leitet ein Antragsteller wegen eines Mangels ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er schließlich nur einen von beiden als für den Mangel allein Verantwortlichen, so hat der Antragsteller im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren gegen diesen Anspruch auf Erstattung der gesamten Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats - zuletzt OLG München - 16.8.1999 - 11 W 2144/99, JurBüro 2000, 39 ; Beschl. v. 24.2.2000 - 11 W 898/00, JurBüro 2000, 484 ; im Anschluss an BGH v. 22.7.2004 - VII ZB 9/03, MDR 2005, 87 = BGHReport 2004, 1521 = Rpfleger 2004, 734 ).«.
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